Vergütungssätze nach Übergangsregelung im geänderten EEG 2021*

Inbetriebnahme 30. Juli bis 31. Dezember 2022
größer kW bis einschl. kW Anzulegender Wert fester Vergütungssatz Teileinspeisung (ct/kWh) Aufschlag Volleinspeisung (ct/kWh) Anzulegender Wert Volleinspeisung (ct/kWh) fester Vergütungssatz Volleinspeisung (ct/kWh)
0 10 8,6 8,2 4,8 13,4 13
10 40 7,5 7,1 3,8 11,3 10,9
40 100 6,2 5,8 5,1 11,3 10,9
100 300 6,2 3,2 9,4
300 750 6,2 0 6,2

Vergütungssätze nach EEG 2023*

Inbetriebnahme 1. Januar 2023
größer kW bis einschl. kW Anzulegender Wert fester Vergütungssatz Teileinspeisung (ct/kWh) Aufschlag Volleinspeisung (ct/kWh) Anzulegender Wert Volleinspeisung (ct/kWh) fester Vergütungssatz Volleinspeisung (ct/kWh)
0 10 8,6 8,2 4,8 13,4 13
10 40 7,5 7,1 3,8 11,3 10,9
40 100 6,2 5,8 5,1 11,3 10,9
100 400 6,2 3,2 9,4
400 1000 6,2 1,9 8,1
* Vorbehaltlich der beihilfrechtlichen Genehmigung der EU-Kommission Bei Direktvermarktung (Marktprämie) ist der anzulegende Wert anzuwenden, bei Anlagen bis 100 kW ohne Direktvermarktung ist der feste Vergütungssatz anzuwenden. Stand: August 2022 Haben Sie dazu fragen? Wir helfen Ihnen gerne.

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